SATZUNG

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17. Juni 2003 in Frankfurt. Geändert auf der Mitgliederversammlung am 10. Dezember 2008 in Frankfurt. Geändert auf der Mitgliederversammlung am 06. Februar 2013 in Frankfurt. Zuletzt geändert auf Basis § 11 (2) am 31. Oktober 2015 in Frankfurt.

Präambel

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KfW starteten im Februar 2003 eine Elterninitiative. Ziel der Elterninitiative ist es, vorrangig Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KfW nach der Geburt eines Kindes einen zügigen Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die Mitglieder der Elterninitiative kamen überein, dass hierzu die Gründung eines Trägervereins erforderlich ist. Mit der Gründung des Vereins reagieren KfW Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf das unbefriedigende städtische und private Kinderbetreuungsangebot in der Region Frankfurt am Main. Das Management und die Personalabteilung der KfW unterstützen die Initiative. In diesem Sinne gibt sich der Verein nachfolgende Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Elternverein am Palmengarten e. V." (Abkürzung „eap“).

(2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im dortigen Vereinsregister (VR 12650) eingetragen.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung-, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Dabei soll insbesondere die Erziehung von Kindern in Frankfurt am Main gefördert werden.

(2) Ziel des Vereins ist die Erziehung von Kindern zu selbstbewussten, verantwortlichen, konfliktfähigen und toleranten Bürgerinnen und Bürgern. Deshalb sind die Einrichtungen weltanschaulich und religiös ungebunden und offen für unterschiedlichste Traditionen, Werte und Anschauungen.

(3) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

  • Organisation und / oder Durchführung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern,
  • Herausgabe von Info-E-Mails an seine Mitglieder,
  • Unterstützung bei der Errichtung / Unterhaltung von Kinderkrippen zur Betreuung und Erziehung von Kindern im Alter von 8 Wochen bis 3 Jahren,
  • Unterstützung und Überwachung bei der Errichtung / Unterhaltung von Kindergärten für die Betreuung und Erziehung von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren,
  • Unterstützung und Überwachung bei der Errichtung / Unterhaltung von Kinderhorten für die Betreuung und Erziehung von Kindern im Alter von 6 bis 12 Jahren,
  • Unterstützung und Überwachung bei der Errichtung / Unterhaltung von Schulen für die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen und Beschaffung und Bereitstellung von finanziellen Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Verwirklichung des Vereinszwecks nach Abs. 1.

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vereinsvorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Bei Familien bzw. Lebensgemeinschaften ist es ausreichend, wenn eine Person Vereinsmitglied wird. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft erstrecken sich entsprechend auf die Familie bzw. die Lebensgemeinschaft.

(2) Die Mitgliedschaft wird anhand einer Beitrittserklärung beantragt. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Eine etwaige Ablehnung teilt der Vorstand binnen 1 Monats schriftlich mit.

(3) Beiträge / Beitrittsgelder gemäß § 9 dieser Satzung sind innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung auf das in der Beitrittserklärung aufgeführte Konto zu überweisen.

(4) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit dreimonatiger Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende schriftlich kündigen. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.

(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge rechtzeitig und vollständig zu leisten.

(2) Mitglieder haben das Recht an der jährlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(3) Es ist erwünscht, dass Vereinsmitglieder Veranstaltungen für Eltern und Kinder aktiv mitgestalten und daran teilnehmen. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zur Übernahme von Sonderaufgaben auffordern.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vereinsvorstand vertritt den Verein, besorgt die Verwaltung und führt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl / Abwahl des Vorstandes
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder – immer beschlussfähig.

(5) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. (7) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(10) Zur Änderung der Satzung, der Zwecke des Vereins sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(11) Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(12) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer unterschrieben. Der Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung von der Versammlung zu bestimmen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus

dem / der Vereinsvorsitzenden,

dem Vorstand „Öffentlichkeitsarbeit“ (Vertreter(in) des Vereinsvorsitzenden),

dem Vorstand „Finanzen“,

dem Vorstand „Mitgliederbetreuung“,

dem Vorstand für die Krippeneinrichtung „Le Jardin Palmito“,

dem Vorstand für die Krippeneinrichtung „Le Jardin am Hof“ und

dem Vorstand für „Erasmus“

Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht Dritten übertragen sind.

(2) Der / die Vereinsvorsitzende und sein / ihre Vertreter(in) (Vorstand „Öffentlichkeitsarbeit“) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach §26 BGB mit Einzelvertretungsbefugnis. (

3) Erklärungen werden in Namen des Vereins von dem / der Vereinsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands abgegeben. Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen, jedoch mindestens einmal im Quartal. Die Sitzung findet in Frankfurt statt oder wird als Telefonkonferenz organisiert. Der Vorstand hat ein Quorum wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem / der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Finanzierung des Vereins

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es werden von den Vereinsmitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

§ 10 Kassenwesen

(1) Der Vorstand „Finanzen“ ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er / sie darf Auszahlungen nur dann leisten, wenn der / die Vereinsvorsitzende oder sein / ihr Stellvertreter(in) eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

(3) Den Vorständen „Le Jardin Palmito“, „Le Jardin am Hof“ sowie „Erasmus“ werden eigenverantwortliche Ressortbudgets in Höhe von maximal EUR 500 / Quartal zugestanden, die beim Vorstand „Finanzen“ unter Vorlage eines Verwendungsnachweises abgerufen werden können.

(4) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(5) Am Ende des Geschäftsjahres legt er / sie gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

(6) Die Jahreshauptversammlung wählt dafür zwei Kassenprüfer, die die Vereinskasse prüfen und in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Jährlich wird nur ein neuer Kassenprüfer gewählt, dafür scheidet der jeweils Erstgewählte der Kassenprüfer aus. Sollte im Laufe einer Amtszeit eine Nachwahl notwendig werden, tritt der Gewählte an die Stelle des ausgeschiedenen Kassenprüfers.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungs- oder Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die KfW (Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt), und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §2 (1) dieser Satzung zu verwenden.

Frankfurt, 31. Oktober 2015

Marc Friedrich

Vorstand eap